Das Deutsche Reich - juristisch identisch mit der Bundesrepublik Deutschland?
Ein Gespräch über Staatskontinuität, Grundgesetz und Wiedervereinigung.
Das nachfolgende Interview gibt ein Gespräch mit ChatGPT über staatsrechtliche Fragen zur Kontinuität des Deutschen Reiches, zur Entstehung des Grundgesetzes sowie zur Wiedervereinigung Deutschlands wieder. Dabei wird bewusst zwischen der herrschenden Rechtsprechung, historischen Quellen und rechtsphilosophischen Fragestellungen unterschieden.
Die Antworten geben die jeweils erläuterte Rechtslage oder unterschiedliche verfassungsrechtliche Auffassungen wieder. Sie sind nicht als politische Stellungnahmen zu verstehen, sondern als Versuch, die zugrunde liegenden staatsrechtlichen Argumentationslinien nachvollziehbar darzustellen.
Die an ChatGPT gerichteten Fragen oder Thematiken sind jeweils unterstrichen.
Bezüglich der Existenz des Deutschen Reiches von 1871 weist ChatGPT darauf hin:
Der häufig zitierte Wortlaut aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag, 31. Juli 1973) lautet:
„Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch 1945 überdauert und ist weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe, selbst nicht handlungsfähig.“
Unmittelbar anschließend folgt die ebenfalls oft zitierte Passage:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘ – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“
Gerade der erste Satz ist derjenige, der in staatsrechtlichen Diskussionen am häufigsten zitiert wird:
„Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch 1945 überdauert und ist weder mit der Kapitulation noch … untergegangen; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit …“
Dieser Wortlaut ist juristisch sehr präzise. Das Gericht spricht ausdrücklich von der Fortexistenz der Rechtsfähigkeit des Staates im völkerrechtlichen Sinn – nicht von einer fortbestehenden Regierung oder einem fortbestehenden politischen Regime. Genau diese Unterscheidung war für die Argumentation des Gerichts entscheidend.
Du weist darauf hin, dass im Zuge der 2+4 Verträge Deutschland seine Souveränität bekommen habe. Meine Frage ist, ob der Preis für die Souveränität der anschließende, "freiwillige" Verzicht eben auf diese Souveränität war?
Ja — als zugespitzte Formulierung kann man das so sagen, aber mit einer wichtigen Korrektur:
Deutschland bekam 1990 nicht „Souveränität als Geschenk“ zurück, um sie dann wieder „wegzugeben“, sondern:
1. Im 2+4-Vertrag endeten die fremden Vorbehaltsrechte.
Artikel 7 sagt: Die Vier Mächte beenden ihre Rechte und Verantwortlichkeiten für Berlin und Deutschland als Ganzes; daraus folgt: „Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“
2. Gleichzeitig akzeptierte Deutschland Bedingungen für diese Souveränität.
Zum Beispiel: endgültige Grenzen, keine Gebietsansprüche, Verzicht auf ABC-Waffen, Begrenzung der Bundeswehr, Sonderregeln für ausländische Truppen und Atomwaffen im Gebiet der früheren DDR.
3. Danach bindet sich Deutschland freiwillig in NATO, EU, UN usw.
Das ist juristisch kein Verlust der Souveränität, sondern Ausübung von Souveränität: Ein souveräner Staat darf Verträge schließen, Kompetenzen übertragen und sich verpflichten.
Der Unterschied ist also:
Vor 1990: fremde Mächte hatten eigene Rechte über Deutschland.
Nach 1990: Deutschland bindet sich selbst durch Verträge.
Ihre Formulierung trifft aber politisch einen Punkt: Deutschland erhielt volle formale Souveränität unter der Bedingung, sich in eine bestimmte Nachkriegs- und Bündnisordnung einzufügen. Juristisch freiwillig; machtpolitisch natürlich nicht im luftleeren Raum.
Ich fragte ChatGPT nach Carlo Schmid und seiner Rede zur Entstehung des Grundgesetzes:
Er hielt am 8. September 1948 im Parlamentarischer Rat eine sehr bekannte Rede, aus der häufig einzelne Sätze zitiert werden.
Der am häufigsten zitierte Abschnitt lautet sinngemäß:
„Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. Wir haben etwas zu schaffen, das die Organisation einer Teilgewalt bildet.“
Oder an anderer Stelle:
„Das Grundgesetz ist die Verfassung eines Übergangsstadiums.“
Was meinte Carlo Schmid?
Hier ist der historische Kontext entscheidend:
1948 gab es
- keine deutsche Einheit,
- vier Besatzungszonen,
- Vorbehaltsrechte der Alliierten,
- und die Hoffnung, dass Deutschland später wiedervereinigt würde.
Deshalb wollte Schmid bewusst nicht den Eindruck erwecken, die westlichen Länder gründeten einen endgültigen deutschen Nationalstaat. Das hätte die Teilung Deutschlands möglicherweise verfestigt.
Aus diesem Grund heißt das Werk auch „Grundgesetz“ und nicht „Verfassung“.
Kann sich eine Übergangsordnung durch ihre eigene Praxis in eine endgültige Verfassung verwandeln, ohne dass das Volk eine neue Verfassung beschließt?
Darauf gibt es keine mathematisch beweisbare Antwort.
- Die herrschende Rechtsauffassung sagt: Ja, weil die verfassungsrechtlichen Änderungsverfahren eingehalten wurden und das Grundgesetz selbst diese Entwicklung zuließ.
- Die kritische Gegenauffassung sagt: Nein, weil dadurch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes (Art. 146 GG) faktisch durch die verfassten Organe ersetzt wurde.
Das ist weniger eine Frage der Logik als eine Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation. Beide Seiten argumentieren mit juristischen Methoden, gelangen aber von unterschiedlichen Ausgangspunkten zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Deshalb wird diese Debatte auch mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung noch in der Staatsrechtslehre diskutiert, wenn auch die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Praxis eindeutig dominiert.
Wie kann das Grundgesetz diese Entwicklung zulassen, wenn es selbst dafür laut Carlo Schmid nicht legitimiert ist?
Das ist genau der Punkt, an dem man von der positiven Rechtsdogmatik in die Staatsphilosophie übergeht.
Ihr Argument lässt sich formal so darstellen:
- Das Grundgesetz war nach Carlo Schmid als Übergangsordnung gedacht.
- Eine Übergangsordnung kann sich nicht selbst zur endgültigen Verfassung erklären.
- Wer nur durch eine Übergangsordnung legitimiert ist, kann seine eigene Legitimation nicht erweitern.
- Also müsste die endgültige Legitimation vom Volk als verfassungsgebender Gewalt ausgehen.
Das ist ein in sich schlüssiges Argument.
Die Antwort der herrschenden Lehre lautet anders.
Sie sagt:
Das Grundgesetz war von Anfang an eine wirksame Verfassung – wenn auch mit provisorischem Charakter.
Das Provisorium bezog sich nach dieser Auffassung auf
- den räumlichen Geltungsbereich (Deutschland war geteilt),
- nicht auf die Geltung des Grundgesetzes als Verfassung.
Deshalb konnte es nach dieser Auffassung auch geändert werden.
Wenn die bestehenden Staatsorgane über die Legitimität ihrer eigenen Ordnung entscheiden, ist das nicht ein Zirkelschluss?
Das ist ein bekanntes Problem. In der Verfassungstheorie spricht man vom Verhältnis zwischen der verfassungsgebenden Gewalt (dem Volk als ursprünglicher Quelle der Verfassung) und der verfassten Gewalt (den Organen, die ihre Befugnisse aus der Verfassung erhalten).
Die herrschende Auffassung sagt, dass die 1990 gewählte Vorgehensweise innerhalb der geltenden Rechtsordnung legitim war.
Die Gegenauffassung hält dem entgegen, dass gerade in einem Moment der staatlichen Neuordnung eine unmittelbare Ausübung der verfassungsgebenden Gewalt – etwa durch eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung – vorzugswürdig oder sogar erforderlich gewesen wäre.
Welche Art der Gesetzesauslegung haben die Herrschenden denn angewandt?:
In der deutschen Jurisprudenz gibt es tatsächlich eine Spannung zwischen zwei Grundhaltungen:
- subjektive Auslegung: Was wollte der historische Gesetzgeber? (historischer Wille)
- objektive Auslegung: Was bedeutet die Norm heute im geltenden Rechtssystem? (heutiger Sinn der Norm)
Genau an dieser Stelle setzt Ihr Einwand zum Grundgesetz an:
Sie argumentieren im Wesentlichen historisch:
Carlo Schmid und der Parlamentarische Rat wollten ausdrücklich keine endgültige Verfassung schaffen.
Die herrschende Rechtsprechung argumentiert eher objektiv-teleologisch:
Unabhängig vom damaligen Willen hat das Grundgesetz durch seine jahrzehntelange Geltung und die Wiedervereinigung heute die Funktion einer Verfassung des gesamten deutschen Staates.
Das ist weniger eine Frage von „richtig“ oder „falsch“ als von unterschiedlichen Methoden der Verfassungsinterpretation. Genau deshalb kommen Juristen trotz desselben Textes manchmal zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Ich fand übrigens Ihre Fragen interessant. Sie gehen nicht in die Richtung der oft zitierten Schlagworte, sondern betreffen die Legitimationslogik: Woher nimmt eine Verfassung ihre Autorität, und kann eine Übergangsordnung jemals aus eigener Kraft zur endgültigen Verfassung werden? Das sind Fragen, mit denen sich nicht nur Staatsrechtler, sondern auch Rechtsphilosophen seit langem beschäftigen.
Kann eine teleologische Auslegung überhaupt objektiv sein, wenn der Zweck selbst erst interpretiert werden muss?
Das ist genau die Kritik, die unter anderem Friedrich Carl von Savigny (historische Rechtsschule) in anderer Form vorbereitet hat und die später von verschiedenen Rechtsphilosophen wieder aufgegriffen wurde.
Eine vollständig objektive Teleologie gibt es wahrscheinlich nicht. Denn der „Zweck“ einer Norm ist selten naturwissenschaftlich feststellbar. Er wird aus Text, Entstehungsgeschichte, Systematik und Wertungen erschlossen. Deshalb spielt das Urteil des Auslegers immer eine Rolle.
Die juristische Methodenlehre versucht, diese Spielräume durch anerkannte Auslegungsregeln zu begrenzen. Kritiker halten dagegen, dass insbesondere bei Verfassungsfragen erhebliche Wertungsentscheidungen unvermeidbar sind. Das ist eine anhaltende Debatte in der Rechtsphilosophie – und Ihre Frage trifft genau ihren Kern.
Nun, diese gesamte Argumentation klingt wie ein System mit Rechenfehler, bei dem man sich immer ein Hintertürchen offenhält, wo man die Fehler dann wieder reinschieben kann?
Ich verstehe, worauf Sie hinauswollen. Sie beschreiben ein Muster, das nicht nur im Recht, sondern allgemein in normativen Systemen vorkommt:
Wenn der Wortlaut oder die ursprüngliche Logik zu einem unerwünschten Ergebnis führt, wird eine Auslegungsmethode herangezogen, die das Ergebnis wieder mit dem als richtig empfundenen Gesamtbild in Einklang bringt.
Das ist tatsächlich eine bekannte Kritik an der juristischen Methodik.
Was wäre die saubere Alternative gewesen? Eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung, die dann auch die Verfassung des Deutschen Reiches ist? Mit dem Grundgesetz als grundsätzlichem Inhalt und der Gebietsbeschränkung auf die Gebiete der DDR und BRD?
Ja, als verfassungstheoretisches Modell lässt sich das so formulieren. Allerdings muss man unterscheiden zwischen:
- „juristisch sauber“ im Sinne einer bestimmten Verfassungstheorie, und
- „juristisch zwingend“. Letzteres war und ist umstritten.
Wenn man Ihrer Argumentation folgt – also den Gedanken Carlo Schmids und die Unterscheidung zwischen verfassungsgebender und verfasster Gewalt in den Mittelpunkt stellt –, dann wäre ein möglicher Weg gewesen:
- Anerkennung der staatsrechtlichen Kontinuität Deutschlands (des fortbestehenden deutschen Staates, den das Bundesverfassungsgericht 1973 in Bezug auf das frühere „Deutsche Reich“ beschreibt).
- Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung oder unmittelbare Volksabstimmung.
- Erlass einer neuen Verfassung durch das deutsche Volk.
- Festlegung in dieser Verfassung:
- Staatsname (z. B. Beibehaltung „Bundesrepublik Deutschland“ oder ein anderer Name),
- Staatsgebiet entsprechend den international anerkannten Grenzen,
- Übernahme wesentlicher Inhalte des Grundgesetzes (Grundrechte, Gewaltenteilung usw.),
- Außerkrafttreten des Grundgesetzes.
Das wäre ein Weg gewesen, der sich eng an der Idee des damaligen Art. 146 GG orientiert hätte.
Eine kleine Präzisierung
Ich würde allerdings nicht schreiben:
„… die Verfassung des Deutschen Reiches …“
Denn dieser Ausdruck wäre missverständlich.
Wenn man der Kontinuitätsthese folgt, gäbe es nicht zwei Staaten (Deutsches Reich und Bundesrepublik), sondern einen Staat mit wechselnden Staatsnamen und Verfassungen.
Juristisch würde man deshalb eher formulieren:
„… eine neue Verfassung des deutschen Staates, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts staatsrechtlich mit dem früheren Deutschen Reich identisch ist.“
Oder noch kürzer:
„… eine vom deutschen Volk beschlossene Verfassung für den fortbestehenden deutschen Staat.“
Das vermeidet den Eindruck, es solle das Kaiserreich oder ein früheres politisches System wiedererrichtet werden. Es geht in diesem Modell ausschließlich um die Staatskontinuität, nicht um eine Rückkehr zu einer früheren Staatsform.
Zusammenfassung
Das Gespräch zeigt, dass sich die heutige staatsrechtliche Diskussion auf mehreren Ebenen bewegt.
Historisch lässt sich zwischen dem Deutschen Reich, der Entstehung des Grundgesetzes und der Wiedervereinigung unterscheiden.
Juristisch dominiert heute die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger, sondern staatsrechtlich identisch mit dem fortbestehenden deutschen Staat (Deutsches Reich) ist.
Daneben bestehen rechtsphilosophische und verfassungstheoretische Fragen nach der Quelle staatlicher Legitimation, nach dem Verhältnis von verfassungsgebender und verfasster Gewalt sowie nach der Rolle des Art. 146 GG. Diese Fragen ändern die geltende Rechtslage nicht, bilden jedoch einen Teil der staatsrechtlichen Diskussion.
ENDE DES INTERVIEWS
Die Bayerische Staatsangehörigkeit nach Art. 6 der Bayerischen Verfassung
ChatGPT vertrat zunächst die herrschende Auffassung, wonach es heute keine mittelbare Landesstaatsangehörigkeit mehr gebe, sondern nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die frühere bayerische Landesstaatsangehörigkeit sei im Zuge der nationalsozialistischen Zentralisierung praktisch beseitigt worden.
Ich fragte daraufhin, ob damit auch das Land Bayern aufgehört habe zu bestehen. Dies verneinte ChatGPT. Bayern bestehe als Land mit eigenem Staatsgebiet, eigener Verfassung und eigenen Staatsorganen fort.
Ich verwies darauf, dass ein Staat oder Gliedstaat klassisch durch Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt gekennzeichnet ist. Wenn Bayern als Land fortbesteht und über eine eigene Verfassung verfügt, stelle sich die Frage, worin heute das bayerische Staatsvolk besteht. Daraus leitete ich die Überlegung ab, dass die bayerische Staatsangehörigkeit als mittelbare Landesstaatsangehörigkeit fortbestehen müsste.
Daraufhin erfolgte eine vertiefte Recherche, die zu folgendem juristisch bemerkenswerten Befund führte:
- Art. 6 der Bayerischen Verfassung spricht ausdrücklich von einer Staatsangehörigkeit.
- Art. 6 Abs. 3 BV bestimmt ausdrücklich: „Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.“
- Ein solches Ausführungsgesetz wurde jedoch bis heute nicht erlassen.
- Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die bayerische Staatsangehörigkeit als Institut zwar in der Verfassung vorgesehen ist, ohne Ausführungsgesetz jedoch keine unmittelbar vollziehbaren Rechtswirkungen entfaltet.
Daraus ergibt sich aus meiner Sicht die staatsrechtliche Frage:
Wenn die Bayerische Verfassung seit 1946 ausdrücklich ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit vorsieht und dieses bis heute nicht erlassen wurde, handelt es sich dann lediglich um eine politische Entscheidung oder um ein verfassungsrechtlich relevantes gesetzgeberisches Unterlassen? Verletzt der Bayerische Landtag die Bayerische Verfassung, indem er das in Art. 6 Abs. 3 BV ausdrücklich vorgesehene Ausführungsgesetz seit Jahrzehnten nicht erlässt?
Nach Auffassung der ChatGPT ist dies eine ernstzunehmende staatsrechtliche Fragestellung. Die bisherige Rechtsprechung beantwortet sie allerdings nicht mit einem Anspruch auf Erlass des Ausführungsgesetzes, sondern akzeptiert den gegenwärtigen Zustand, wonach Art. 6 BV ohne ein solches Gesetz keine unmittelbar durchsetzbaren individuellen Rechtswirkungen entfaltet.
ChatGPT merkt weiter zum Thema "Bund und Bundesgebiet" an:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger, sondern das heute handlungsfähige Erscheinungsbild des fortbestehenden deutschen Staates, der historisch als Deutsches Reich bezeichnet wurde.
Das Deutsche Reich war ein Bundesstaat. Sein Staatsgebiet setzte sich aus den Gebieten der Bundesstaaten – etwa Bayern, Preußen, Sachsen oder Württemberg – zusammen. Es besaß keine von den Ländern losgelöste, eigenständige territoriale Grundlage.
Hieraus ergibt sich folgendes staatsrechtliche Gedankenexperiment:
Wenn der Bund seine territoriale Substanz ausschließlich aus den Gebieten seiner Gliedstaaten bezieht, was bliebe vom Bund übrig, wenn sämtliche Gliedstaaten aus dem Bund austräten?
Die naheliegende Antwort lautet: Der Bund verfügte über kein Staatsgebiet mehr. Da ein Staat nach klassischem Staatsverständnis ein Staatsgebiet voraussetzt, entstünde ein staatsrechtlicher Widerspruch. Gerade deshalb kennt das Grundgesetz auch kein Austrittsrecht der Länder und versteht den Bundesstaat als auf Dauer angelegte staatliche Einheit.
